Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkungen
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma Schäper-SV GmbH. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Schäper-SV GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
1. Vertragsabschluss
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Schäper-SV GmbH zustande.
2. Pr
eise
(1) Die Angebote der Firma Schäper-SV GmbH gelten für die Dauer von sechs Monaten ab Angebotsdatum.
(2) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Schäper-SV GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Firma Schäper-SV GmbH verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Die nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen der Auftragsdaten werden dem Besteller berechnet.
(5) Konstruktionszeichnungen,Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
3. Liefermenge, Lieferfrist
(1) Die zugesagte Lieferzeit ist als annähernd zu betrachten, Verantwortlichkeit für Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nicht übernommen.
(2) Die Lieferungsmöglichkeit ist abhängig von geordneten Arbeits- und Betriebsverhältnissen. Bei Verzögerung der Lieferung kann Annullierung nach angemessener Nachfrist, nicht aber Entschädigung verlangt werden.
(3) Material- und Abrechnungsmängel, Streiks, Aussperrungen, auch in dritten Betrieben, und höhere Gewalt entbinden von der Lieferungsverpflichtung.
4. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sportgeräten der Firma Schäper-SV GmbH zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sportgeräten ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der Firma Schäper-SV GmbH schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(3) Sonstige Mängel sind der Firma Schäper-SV GmbH innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
(4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die Firma Schäper-SV GmbH nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
(5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Sportgerätes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(6) Die Firma Schäper-SV GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Firma Schäper-SV GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Firma Schäper-SV GmbH zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die Firma Schäper-SV GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz besteht nur, soweit die Firma Schäper-SV GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
(8) Bei Einzel-, Sonder- bzw. Anfertigungen in Verbindung mit Fremdartikeln wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, dass dieses schriftlich vereinbart ist.
5. Pflichtverletzung
(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen der Firma Schäper-SV GmbH beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
(2) Die Firma Schäper-SV GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die Firma Schäper-SV GmbH nicht. Die Firma Schäper-SV GmbH hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der Firma Schäper-SV GmbH besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der Firma Schäper-SV GmbH innerhalb 14 Tage mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen dato Faktura netto in verlustfreier Kasse fällig. Rechnungsbeträge unter 100,00 Euro sind nie skontoberechtigt und sofort nach Warenempfang rein netto zahlbar.
(2) Bei Zielüberschreitung ist die Firma Schäper-SV GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugschadens jederzeit möglich ist.
(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift übernommen.
(4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Firma Schäper-SV GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Firma Schäper-SV GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die Firma Schäper-SV GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
(6) Bei Einzel-, Sonder- bzw. Anfertigungen in Verbindung mit Fremdartikeln gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsabschluß, 1/3 bei Fertigstellung und 1/3 mit den in Punkt 6(1) genannten Zahlungskonditionen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Firma Schäper-SV GmbH in dessen Eigentum.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Firma
Schäper-SV GmbH das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Firma Schäper-SV GmbH ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die Firma Schäper-SV GmbH Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Firma Schäper-SV GmbH und dem Besteller.
(3) Im Übrigen sind Verfügungen über Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der Firma Schäper-SV GmbH sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(5) Leistungen, die von der Firma Schäper-SV GmbH dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc.), bleiben im Eigentum der Firma Schäper-SV GmbH.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselzahlungen, ist Münster in Westfalen.
(2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz der Niederlassung der Firma Schäper-SV GmbH.
Schäper-SV GmbH, Nottulner Landweg 107, 48161 Münster
Stand:07/2011




